7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten einen Anteil der gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Die Streichung des Besitzesdauerzuschlags von 35 % kann als teilweise Gutheissung in diesem Umfang angesehen werden, so dass den Rekurrenten von den Verfahrenskosten von CHF 2'000.-- ein Anteil von CHF 1'300.-- bzw. je CHF 650.-- aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist.