Zum einen geht daraus hervor, dass der Rohgewinn letztlich nur aus dem Liegenschaftsunterhalt besteht, den die Rekurrenten verausgabt haben und nicht aus einer Preissteigerung. Zum anderen haben die Rekurrenten auf CHF 1'3000'000.-- abgerundet, wodurch aufgrund des Verzichts auf die Differenz von CHF 16'600.-- vom durch den Liegenschaftsunterhaltsabzug erhaltenen Steuervorteil, wenn überhaupt, nicht mehr viel übrig geblieben sein dürfte. Daher lässt sich auch insofern eine spekulative Nebenabsicht ausschliessen. Der erhobene Besitzesdauerzuschlag von 35 % ist daher zu streichen, was zur Gutheissung des Eventualantrags führt.