6.5 Mit dem Eventualantrag verlangen die Rekurrenten die Streichung des Zuschlags für kurze Besitzesdauer (sog. Spekulationszuschlag). Die Steuerverwaltung hat in Anwendung von Art. 147 StG für die Besitzesdauer von weniger als drei Jahren einen Zuschlag von 35 % zur Grundstückgewinnsteuer erhoben. Nach Art. 147 Abs. 2 Bst. c StG kann auf den Zuschlag verzichtet werden, wenn die verkaufende Person nachweist, dass Umstände vorliegen, welche jede spekulative Absicht ausschliessen.