Da somit weitere Steuerfolgen an der Bestimmung des Kaufpreises hängen, geht es nicht um das inhaltsleere Befolgen von Vorschriften. Vielmehr ist aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, dass der Kaufpreis einer Liegenschaft nicht abweichend von der Verurkundung beliebig umgedeutet werden kann. Daher geht den Vorwurf des überspitzten Formalismus fehl. Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Steuerverwaltung auf den Betrag von CHF 1'300'000.-- als Erlös im Sinn von Art. 181. Abs. 1 StG abgestellt hat, was zur Abweisung des Hauptantrags führt.