-6- auch nicht als ungerechtfertigte Strenge angesehen werden. Die Rekurrenten übersehen, dass dem Kaufpreis nicht nur bei den angefochtenen Veranlagungen Bedeutung zukommt, sondern dass er bei einer späteren Veräusserung der Liegenschaft als Erwerbspreis gilt und für die Ermittlung eines allfälligen Grundstückgewinns der Tochter massgeblich ist. Dies wird vorliegend der Tochter dannzumal zugute kommen, da sie sich auf den Betrag von CHF 1'300'000.-- als Erwerbspreis berufen können wird. Da somit weitere Steuerfolgen an der Bestimmung des Kaufpreises hängen, geht es nicht um das inhaltsleere Befolgen von Vorschriften.