Indessen kann nicht gesagt werden, dass die vorliegend vom Notar gewählte Vertragskonstruktion eine unrichtige Bezeichnung des zivilrechtlich angestrebten Vertragsvorgangs und somit des wahren Willens der Parteien sei. Der Wortlaut des Vertrags führt das von den Parteien gewünschte Vertragsergebnis, nämlich die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft gegen effektive Leistung von CHF 824'000.--, ohne weiteres herbei und drückt somit ihren wahren Willen aus. Dass die gewählte Vertragskonstruktion gegenüber einer anderen möglichen Vertragsformulierung ungewollte Steuerfolgen hat, ändert daran nichts.