6.3 Wenn es möglich ist, durch verschiedene Vertragskonstruktionen dasselbe zivilrechtliche Ergebnis zu erreichen, können sich die Rekurrenten nicht auf den Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" beruhen. Dieser, auf Art. 18 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) beruhende Grundsatz besagt, dass der übereinstimmende Wille der Parteien und nicht eine aus Irrtum oder zwecks Verheimlichung der wahren Absichten gewählte Ausdrucksweise massgebend sein soll. Indessen kann nicht gesagt werden, dass die vorliegend vom Notar gewählte Vertragskonstruktion eine unrichtige Bezeichnung des zivilrechtlich angestrebten Vertragsvorgangs und somit des wahren Willens der Parteien sei.