Zwecks Klarstellung der Erfüllung der Ausgleichspflicht und zur Vermeidung von Streitigkeiten unter ihren Nachkommen hätte die Differenz zum Verkehrswert oder dieser selber in einer Nebenbemerkung festgehalten werden können. Das zivilrechtliche Resultat wäre dasselbe gewesen wie oben, nämlich, dass die Tochter für das Eigentum an der Liegenschaft eine effektive Gegenleistung von CHF 824'000.-- erbringt.