Dasselbe Resultat hätte der instruierende Notar dadurch erreichen können, wenn er den Vertrag von vornherein so formuliert hätte, dass der Kaufpreis CHF 824'000.-- beträgt. Dass die Differenz zum Verkehrswert ausgleichspflichtig ist, ergibt sich bereits aus den Regeln über die Ausgleichspflicht (Art. 626 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]) und hätte nicht erwähnt werden müssen. Zwecks Klarstellung der Erfüllung der Ausgleichspflicht und zur Vermeidung von Streitigkeiten unter ihren Nachkommen hätte die Differenz zum Verkehrswert oder dieser selber in einer Nebenbemerkung festgehalten werden können.