6. Das Steuergesetz enthält in Art. 137 StG die Definition des Gewinns als Differenz zwischen dem Erlös und den Anlagekosten (Erwerbspreis zuzüglich Aufwendungen). Gemäss Art. 138 Abs. 1 StG gilt als Erlös der gesamte Wert aller vermögenswerten Leistungen, zu denen sich die erwerbende Person gegenüber der veräussernden Person verpflichtet. Nach der Lehre und Rechtsprechung ist unerheblich, ob der vereinbarte Kaufpreis tatsächlich vereinnahmt, als Darlehen stehen gelassen und wie die Zahlungsmodalitäten gestaltet werden (VGE 19620 vom 8.2.1996; Markus Langenegger in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 2 ff. zu Art. 138 StG).