4. Strittig ist im vorliegenden Fall, welches der für die Bestimmung des Grundstückgewinns massgebliche Erlös ist. Die Rekurrenten vertreten die Ansicht, dass auf den Betrag von CHF 824'000.-- abzustellen sei, was zur Folge habe, dass keine Grundstückgewinnsteuer geschuldet werde. Für den Fall, dass der Hauptantrag abgelehnt werde, ersuchen die Rekurrenten um Streichung des Zuschlags für kurze Besitzesdauer. 5. Von Bundesrechts wegen sind die Kantone aufgrund von Art. 12 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) verpflichtet, eine Grundstückgewinnsteuer zu erheben. Abs. 1 von