Dies trifft vorliegend zu. Angesichts dessen, dass das Prozessthema (Bestimmung des massgeblichen Erlöses wie Anfechtung des Besitzesdauerzuschlags) identisch ist sowie angesichts dessen, dass die Rekurrenten gemeinsam einen Vertreter bestellt haben, der mit einer einzigen Schrift Rekurs eingelegt hat, sind die Voraussetzung für die Vereinigung der beiden Verfahren gegeben.