2. Angefochten sind zwei Einspracheentscheide vom 16. Oktober 2017, welche die Steuerpflicht jeweils des Rekurrenten bzw. der Rekurrentin unabhängig voneinander zum Gegenstand haben. Es liegt anders als bei der Einkommenssteuer keine gemeinsame Veranlagung von Ehegatten vor, so dass zwei separate Veranlagungen angefochten sind. Nach Art. 17 Abs. 1 VRPG können Verfahren vereinigt werden, wenn sie den gleichen Gegenstand betreffen. Damit ist gemeint, dass in beiden Verfahren die gleiche Thematik zu behandeln ist (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 5 zu Art. 17 VRPG). Dies trifft vorliegend zu.