E. Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2018 beantragt die Steuerverwaltung die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Sie hält zusammengefasst an der Auffassung fest, dass der Wortlaut des Vertrags massgeblich sei, wonach der Kaufpreis CHF 1'300'000.-- betrage, auch wenn sich daraus unvorhergesehene Steuerfolgen ergäben. Der Preisnachlass sei eine reine Tilgungsmodalität, die für die Bemessung des Grundstückgewinns nicht massgebend sei. Am Zuschlag für kurze Besitzesdauer hält die Steuerverwaltung ebenfalls fest. F. Die Rekurrenten haben die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen.