Auch dürfe die teilweise unzutreffende Bezeichnung des Vertrags mit "Kaufvertrag" keine Rolle spielen. Es gelte der Rechtsgrundsatz, dass eine falsche Bezeichnung nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen ausgelegt werden dürfe (falsa demontratio non nocet). Sollte der Hauptantrag abgelehnt werden, so beantragen die Rekurrenten zumindest den Zuschlag für kurze Besitzesdauer zu streichen. Es liege keine spekulative Absicht vor. Die Liegenschaft sei von Anfang an für die Tochter bestimmt gewesen. Diese habe auch die Liegenschaft 2014 gefunden und nicht die Rekurrenten, sei jedoch im jenem Zeitpunkt mangels Einkommen oder Vermögen nicht in der Lage gewesen, sie selber zu kaufen.