Wie bereits in der Einsprache weist der Vertreter auf die von den Rekurrenten angestrebte Gleichbehandlung ihrer beiden Kinder hin. Es dürfe grundstückgewinnsteuerlich keine Rolle spielen, ob der fragliche Kaufpreis mit CHF 1'300'000.-- abzüglich der Schenkung von CHF 476'000.-- oder netto mit CHF 824'000.-- im Vertrag festgesetzt werde. Die von der Steuerverwaltung vertretene Auffassung verstosse gegen das verfassungsmässige Verbot von überspitztem Formalismus. Auch dürfe die teilweise unzutreffende Bezeichnung des Vertrags mit "Kaufvertrag" keine Rolle spielen.