Es resultiere aus dem Verkauf ein Verlust von CHF 476'000.-- aufgrund des Erbvorbezugs, weshalb ihrer Auffassung nach keine Grundstückgewinnsteuer anfalle. Dass die Bruttosumme von CHF 1'300'000.-- im Kaufvertrag stehe, hätten die Rekurrenten als juristische Formalität aufgefasst. Der Notar sei beauftragt gewesen, den Vertrag aufgrund der Realität abzufassen, mit dem Ziel, die Nachkommen gleich zu behandeln. Deshalb sei familienintern abgesprochen gewesen, die Liegenschaft mit einem Preisnachlass von CHF 476'000.-- an die Tochter zu übergeben.