B. In einer einzigen Rechtsschrift erhoben die Rekurrenten am 6. Juni 2017 Einsprache gegen die besagten Veranlagungsverfügungen und beanstandeten den von der Steuerverwaltung als Erlös festgelegten Betrag von CHF 1'300'000.--. Sie verlangten, dass stattdessen der Betrag von CHF 824'000.-- als Erlös eingesetzt werde, der sich aus dem Erwerbspreis plus Aufwände/Investitionen der Rekurrenten abzüglich des Erbvorbezugs zugunsten der Tochter ergebe. Es resultiere aus dem Verkauf ein Verlust von CHF 476'000.-- aufgrund des Erbvorbezugs, weshalb ihrer Auffassung nach keine Grundstückgewinnsteuer anfalle.