{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2018-09-18", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2017-474_2018-09-18.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2017_474_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebb661c5d075781f2c8367a2fe75368fd21c81a860f935b1f8cfbda19846cfe6b0d8c69e9c28e5a8f084b41da9b40e0b0e?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebb661c5d075781f2c8367a2fe75368fd21c81a860f935b1f8cfbda19846cfe6b0d8c69e9c28e5a8f084b41da9b40e0b0e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2017_474", "Checksum": "94d7c55b459bc8bd24500cab9d1f5f17"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2017 474"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 18.09.2018 100 2017 474"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 18.09.2018 100 2017 474"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 18.09.2018 100 2017 474"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommissionsentscheide (KE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern Grundstückgewinnsteuer - gemischte Schenkung/massgeblicher Kaufpreis | die Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:24:28", "Checksum": "1819c1b8cf40e69e77c1e9845bcf3983", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 18.09.2018 100 2017 474\nRegeste:\nKantonale Steuern Grundstückgewinnsteuer - gemischte Schenkung/massgeblicher Kaufpreis | die Grundstückgewinnsteuer\n\n100 17 474\nGemeinde: D.________\nZPV-Nr.: .________ (A.________)\nZPV-Nr.: .________ (B.________)\nEröffnung: 20.9.2018 PKA/TMI/cbi\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nSitzung vom 18. September 2018\n\nEs wirken mit: Präsident Kästli, die Fachrichter Antenen und Studer sowie Mion als Gerichtsschreiber\n\nIn der Rekurssache\n\nvon\n\nA.________ und B.________,\n\nvertreten durch\n\nC.________, Notar und dipl. Steuerexperte\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die Grundstückgewinnsteuer 2016\nhat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen:\n\nA. Mit öffentlicher Urkunde vom 16. November 2016, betitelt als \"Kaufvertrag mit ausgleichspflichtiger Schenkung\", übertrugen A.________ und E.________ (Rekurrent bzw. Rekurrentin,\nzusammen Rekurrenten) ihren jeweiligen hälftigen Eigentumsanteil an der Liegenschaft\nD.________ Gbbl. Nr. .________ (.________) an ihre Tochter F.________. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Grundstückgewinnsteuer (Steuerverwaltung), veranlagte am\n9. Mai 2017 für den Rekurrenten wie auch für die Rekurrentin jeweils mit separater Verfügung\neinen steuerbaren Grundstückgewinn von je CHF 61'500.--. Bei dessen Berechnung ging sie\nvon einem Erlös von CHF 1'300'00.-- und von Anlagekosten von CHF 1'176'950.-- aus, was\neinen Rohgewinn von CHF 123'050.-- ergab, der aufgrund des hälftigen Anteils am Eigentum\nentsprechend auf die Rekurrenten verteilt wurde. Ausserdem veranlagte die Steuerverwaltung\neinen Zuschlag von 35 % infolge kurzer Besitzesdauer (sog. Spekulationszuschlag), so dass\nschliesslich auf die Rekurrentin ein Steuerbetrag von total CHF 20'979.95 und auf den Rekurrenten ein solcher von total CHF 21'343.65 entfiel (die Differenz von CHF 963.70 ist durch die\nZugehörigkeit des Rekurrenten zur reformierten Kirchgemeinde D.________ bedingt).\n\nB. In einer einzigen Rechtsschrift erhoben die Rekurrenten am 6. Juni 2017 Einsprache gegen die besagten Veranlagungsverfügungen und beanstandeten den von der Steuerverwaltung\nals Erlös festgelegten Betrag von CHF 1'300'000.--. Sie verlangten, dass stattdessen der Betrag\nvon CHF 824'000.-- als Erlös eingesetzt werde, der sich aus dem Erwerbspreis plus Aufwände/Investitionen der Rekurrenten abzüglich des Erbvorbezugs zugunsten der Tochter ergebe.\nEs resultiere aus dem Verkauf ein Verlust von CHF 476'000.-- aufgrund des Erbvorbezugs,\nweshalb ihrer Auffassung nach keine Grundstückgewinnsteuer anfalle. Dass die Bruttosumme\nvon CHF 1'300'000.-- im Kaufvertrag stehe, hätten die Rekurrenten als juristische Formalität\naufgefasst. Der Notar sei beauftragt gewesen, den Vertrag aufgrund der Realität abzufassen,\nmit dem Ziel, die Nachkommen gleich zu behandeln. Deshalb sei familienintern abgesprochen\ngewesen, die Liegenschaft mit einem Preisnachlass von CHF 476'000.-- an die Tochter zu\nübergeben. Die Liegenschaft sei von den Rekurrenten für die Tochter gekauft worden, weil letztere sich im damaligen Zeitpunkt in einem Vollzeitstudium befunden habe und ihr der Kauf selber finanziell nicht möglich gewesen wäre. Daher habe auch keine spekulative Absicht bestanden, weshalb die Rekurrenten um Streichung des Zuschlags aufgrund kurzer Besitzesdauer\nersuchten. Weiter beantragten die Rekurrenten die Berücksichtigung der beim Erwerb bezahlten Handänderungssteuern von CHF 19'800.--.\n\nC. Mit Einspracheentscheiden vom 16. Oktober 2017 hiess die Steuerverwaltung die Einsprachen teilweise gut, berücksichtigte die geltend gemachten Handänderungssteuern bei den\nAnlagekosten, wodurch sich der Rohgewinn auf gesamthaft CHF 103'250.-- bzw. für die Rekur-\n\n-2-\nrenten je einzeln auf gerundet CHF 51'600.-- reduzierte. Hinsichtlich des massgeblichen Erlöses verwies die Steuerverwaltung auf die Verurkundung von CHF 1'300'000.-- als Kaufpreis und\nlehnte es ab, auf den Betrag von CHF 824'000.-- abzustellen und den Zuschlag für kurze Besitzesdauer zu streichen. Es könne zumindest eine spekulative Nebenabsicht nicht völlig ausgeschlossen werden.\n\nD. Dagegen haben die Rekurrenten, beide vertreten durch C.________, Notar und dipl. Steuerexperte (Vertreter), am 13. November 2017 wiederum in einer gemeinsamen Eingabe\nRekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben\nmit dem Hauptantrag, es seien die Einspracheentscheide vom 16. Oktober 2017 aufzuheben,\nes sei der Verkaufspreis für die Liegenschaft .________ auf CHF 824'000.-- festzusetzen und\ndie Grundstückgewinnsteuern mit CHF Null zu veranlagen. Wie bereits in der Einsprache weist\nder Vertreter auf die von den Rekurrenten angestrebte Gleichbehandlung ihrer beiden Kinder\nhin. Es dürfe grundstückgewinnsteuerlich keine Rolle spielen, ob der fragliche Kaufpreis mit\nCHF 1'300'000.-- abzüglich der Schenkung von CHF 476'000.-- oder netto mit CHF 824'000.--\nim Vertrag festgesetzt werde. Die von der Steuerverwaltung vertretene Auffassung verstosse\ngegen das verfassungsmässige Verbot von überspitztem Formalismus. Auch dürfe die teilweise\nunzutreffende Bezeichnung des Vertrags mit \"Kaufvertrag\" keine Rolle spielen. Es gelte der\nRechtsgrundsatz, dass eine falsche Bezeichnung nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen ausgelegt werden dürfe (falsa demontratio non nocet).\n\nSollte der Hauptantrag abgelehnt werden, so beantragen die Rekurrenten zumindest den Zuschlag für kurze Besitzesdauer zu streichen. Es liege keine spekulative Absicht vor. Die Liegenschaft sei von Anfang an für die Tochter bestimmt gewesen. Diese habe auch die Liegenschaft\n2014 gefunden und nicht die Rekurrenten, sei jedoch im jenem Zeitpunkt mangels Einkommen\noder Vermögen nicht in der Lage gewesen, sie selber zu kaufen.\n\n"}