Vorliegend rechtfertigt es sich dem Rekurrenten auf Grund des Ausmasses seines fast vollständigen Obsiegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). 6. Bei diesem Ergebnis ist das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG). Aus diesen Gründen wird erkannt: