4. Zusammenfassend gelangt die Steuerrekurskommission zum Schluss, dass die Steuerverwaltung zu Recht Bussen in der Höhe von CHF 100.-- erhoben und den Nettolohn von CHF 5'085.-- aufgerechnet und besteuert hat. Im Weiteren sind die IV-Renten in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung zu besteuern. In Abweichung zum Einspracheentscheid sind die IV-Renten gemäss den obgenannten Verfügungen der IV-Stelle Kanton Bern zu berücksichtigen und die Kapitalabfindung zum Rentensatz im Sinn der Erwägungen zu besteuern. Der Rekurs und die Beschwerde sind demzufolge teilweise gutzuheissen.