-9- Einkommen, Vermögen und finanziellen Lasten) zu ermitteln und ebenso zu berücksichtigen wie der Grad des Verschuldens. Dass der Rekurrent die Steuererklärung im Verlauf des Verfahrens nachreichte, kann nicht dazu führen, dass die Bussen aufzuheben sind. Insgesamt erweisen sich die für das Jahr 2015 verfügten Bussen, die im unteren Bereich des in Art. 216 Abs. 2 StG bzw. Art. 174 Abs. 2 DBG aufgeführten Strafrahmens liegen, als angemessen. Nach dem Gesagten kommt die Steuerrekurskommission zum Schluss, dass der angefochtene Einspracheentscheid hinsichtlich der Bussen nicht zu beanstanden ist.