das vorherige Verhalten ist nicht zu berücksichtigen, es sei denn, es lasse die nunmehr zu beurteilende Tat als Rückfall erscheinen. Die Strafzumessung soll schliesslich den persönlichen Verhältnissen des Täters, insbesondere seinen Vermögensverhältnissen und seiner Strafempfindlichkeit Rechnung tragen (Sieber/Malla, a.a.O., N. 34 zu Art. 174 DBG). Deswegen sind die finanziellen Verhältnisse (unter Berücksichtigung von