Innerhalb des Strafrahmens bemisst sich die Busse namentlich unter Würdigung des Verschuldens des Täters. Dabei bestimmt sich die Schwere der Tat im Wesentlichen nach der Bedeutung, die den missachteten Mitwirkungspflichten für eine gesetzmässige Veranlagung zukommt, wobei auch die Grössenordnung der Faktoren zu berücksichtigen ist, die der steuerlichen Erfassung entgehen könnten. Für die Beurteilung der Verfehlung ist einzig auf das Verhalten des Täters nach Erhalt der Mahnung abzustellen; das vorherige Verhalten ist nicht zu berücksichtigen, es sei denn, es lasse die nunmehr zu beurteilende Tat als Rückfall erscheinen.