3.2 Als nächstes ist zu prüfen, ob die Höhe der Bussen von je CHF 100.-- (kantonale Steuern bzw. direkte Bundessteuer) gerechtfertigt ist. Für die vorliegende Verfahrenspflichtverletzung sind in Art. 216 Abs. 2 StG und Art. 174 Abs. 2 DBG Bussen bis zu CHF 1'000.--, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall (bzw. bei Rückfall) bis zu CHF 10'000.-- vorgesehen. Der Strafrahmen unterscheidet nicht zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Tatbegehung. Innerhalb des Strafrahmens bemisst sich die Busse namentlich unter Würdigung des Verschuldens des Täters.