Der Täter unterlässt die Mitwirkung in Kenntnis dessen, was von ihm verlangt wird, oder nimmt eine Verfahrenspflichtverletzung in Kauf, indem er bewusst darauf verzichtet, den Inhalt der Mahnung festzustellen. Fahrlässige Tatbegehung ist immerhin dann denkbar, wenn der Täter die ihm zugegangene, d.h. in seinen Herrschaftsbereich gelangte Mahnung aus blosser Unsorgfalt nicht zur Kenntnis nimmt (Sieber/Malla, a.a.O., N. 28 f. zu Art.