-8- sung auswirken (Sieber/Malla, a.a.O., N. 24 zu Art. 174 DBG). Die Tatbestandserfüllung setzt voraus, dass der mitwirkungspflichtigen Person die Mahnung zugestellt worden ist. Zu fordern ist eine tatsächliche Zustellung. Der Sinn der Mahnung als Strafbarkeitsvoraussetzung liegt darin, dass die mitwirkungspflichtige Person vor einer Bestrafung nochmals gezielt auf die strafrechtlichen Folgen ihrer Verfahrenspflichtverletzung aufmerksam gemacht werden soll (Richner/Frei/Kauf-mann/Meuter, a.a.O., N. 22 zu Art.