3.1 Kommt die steuerpflichtige Person ihren gesetzlichen Verfahrenspflichten innert Frist nicht nach oder unterlässt sie es, steuerbehördlich angeordnete Verfahrenshandlungen vorzunehmen, so wird sie – vorgängig zu einer allfälligen Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen – gemahnt (Art. 174 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG). Solche Mahnungen sind gegebenenfalls nicht nur in veranlagungsrechtlicher Hinsicht bedeutsam, sondern können auch steuerstrafrechtlich von Belang sein (Sieber/Malla in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 16 zu Art.