Dies muss jedoch nicht weiter geprüft werden, da der Rekurrent im Jahr 2015 einen Rechtsanspruch auf IV-Renten von insgesamt CHF 21'820.95 erworben hat, weshalb die IV-Renten in dieser Höhe zu berücksichtigen sind. Die Steuerverwaltung hat dagegen einerseits bloss CHF 20'230.-- aufgerechnet und besteuert sowie andererseits nicht berücksichtigt, dass in diesem Betrag neben periodischen Leistungen auch eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen (IV-Nachzahlungen) von insgesamt CHF 14'764.95 enthalten ist, die zum Rentensatz nach Art. 43 StG bzw. Art. 37 DBG zu besteuern ist.