Lohneinkommen wird steuerrechtlich mit der Fälligkeit realisiert (VGE 20774U vom 22.6.2000, E. 4a, nicht publiziert). IV-Renten fliessen der steuerpflichtigen Person erst dann zu, wenn der Rentenanspruch durch Verfügung der zuständigen Behörde rechtskräftig festgestellt worden ist (Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2001, N. 9 und 15 zu Art. 22 DBG; Kästli/Schlup Guignard, a.a.O., 2014, N. 7 zu Art.