Vorherrschend ist in solchen Fällen die Besteuerung beim Forderungserwerb. Von diesem Grundsatz ist nur ausnahmsweise abzuweichen, namentlich wenn die Erfüllung der Forderung als unsicher betrachtet werden muss. In einem solchen Fall wird mit der Besteuerung bis zur Erfüllung zugewartet (VGE 100.2009.320/321U vom 16.2.2010, E. 2.4, nicht publiziert). Lohneinkommen wird steuerrechtlich mit der Fälligkeit realisiert (VGE 20774U vom 22.6.2000, E. 4a, nicht publiziert).