, 2017, N. 11a zu Art. 37 DBG). Dadurch wird sichergestellt, dass Personen, denen für frühere Jahre geschuldete Renten nachbezahlt werden, steuerlich nicht benachteiligt werden gegenüber Steuerpflichtigen, denen die Renten periodisch ausgerichtet worden sind (BGer 2C_640/2010 vom 11.12.2010, E. 3.3). Mit anderen Worten wird durch die Anwendung des Rentensatzes nach Art. 43 StG bzw. Art. 37 DBG eine möglichst weitgehende steuerliche Gleichbehandlung angestrebt.