37 DBG; VGE 100.2007.22890/22891U vom 19.5.2008 in NStP 2008 S. 45 ff. E. 2.2). Wird nämlich anstelle von wiederkehrenden Leistungen eine einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet, so erzielt die steuerpflichtige Person einmalig ein ausserordentlich hohes Einkommen. Da die Tarife progressiv ausgestaltet sind (vgl. Art. 42 StG; Art. 36 DBG), wäre der anwendbare Steuersatz deshalb höher als jener, der bei periodischer Ausrichtung der wiederkehrenden Leistungen zur Anwendung gelangt wäre.