2.1 Gemäss Art. 19 StG bzw. Art. 16 DBG unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Dem kantonalen und dem Bundessteuerrecht liegt als einkommenstheoretisches Konzept die Reinvermögenszugangstheorie zu Grunde, welche durch das Zuflussprinzip zu ergänzen ist. Danach bilden sämtliche in Geld bewertbare Vorteile, die einem Individuum während einer Periode von aussen zufliessen, Einkommen. Systematisch unterscheiden sowohl das StG als auch das DBG zwischen Einkünften aus Erwerbstätigkeit (Art. 20 und 21 StG; Art. 17-19 DBG) und solchen aus Vorsorge (Art.