C. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2017 hat die Steuerverwaltung die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie bringt im Wesentlichen vor, dem Rekurrenten sei im Jahr 2015 unstreitig (IV-)Renten von CHF 20'230.-- und ein Lohn von CHF 5'085.-- ausbezahlt worden. Im Unterschied zu steuerfreien Sozialhilfeleistungen stellten diese