Diese Einkünfte habe er jedoch nicht erhalten, da diese direkt an den Sozialdienst überwiesen worden seien. Dementsprechend resultiere für das Steuerjahr 2015 kein steuerbares Einkommen. Ferner erachtet der Rekurrent die auferlegten Bussen von je CHF 100.-- als überrissen. Am 13. Februar 2017 hat der Rekurrent ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.