B. Gegen diesen Einspracheentscheid hat der Rekurrent mit Eingabe vom 6. Februar 2017 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Lohn und die IV-Rente nicht als Einkommen zu besteuern. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass er vom 30. Oktober 2014 bis 30. Juni 2016 vom Sozialdienst der Gemeinde B.________ unterstützt worden sei. Es sei zwar korrekt, dass Lohnleistungen und eine IV-Rente geflossen seien. Diese Einkünfte habe er jedoch nicht erhalten, da diese direkt an den Sozialdienst überwiesen worden seien.