Die vom Rekurrenten am 15. November 2016 verspätet eingereichte Steuererklärung 2015 wurde von der Steuerverwaltung als Einsprache gegen die Ermessenstaxation entgegengenommen. Am 28. November 2016 (vordatiert auf 5.12.2016) stellte die Steuerverwaltung dem Rekurrenten einen Vorbescheid (sog. Vorabdruck) zu, worin sie die Einsprache teilweise guthiess und gestützt auf die nachträglich eingereichte Steuererklärung 2015 die ordentliche Veranlagung vornahm. Dabei wich sie insofern von der Selbstschatzung des Rekurrenten ab, als sie beim Einkommen einen Nettolohn gemäss Lohnausweis und eine IV-Rente gemäss Bescheinigung der Gemeinde B.________ Abteilung Soziales aufrechnete und besteuerte.