Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF Null festgesetzt. Zudem wurden dem Rekurrenten infolge wiederholter Nichteinreichung der Steuererklärung Bussen von je CHF 400.-- (kantonale Steuern bzw. direkte Bundessteuer) auferlegt und eine Gebühr für die Mahnung von CHF 60.-- in Rechnung gestellt. Die vom Rekurrenten am 15. November 2016 verspätet eingereichte Steuererklärung 2015 wurde von der Steuerverwaltung als Einsprache gegen die Ermessenstaxation entgegengenommen.