betreffend die kantonalen Steuern sowie die direkte Bundessteuer 2015 den Akten entnommen: A. Mit vordatierter Veranlagungsverfügung vom 21. November 2016 wurde A.________ (Rekurrent) von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung) für das Steuerjahr 2015 nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt, da er trotz Mahnung mit A Post Plus keine Steuererklärung eingereicht hatte. Dabei wurde das steuerbare Einkommen bei den kantonalen Steuern auf CHF 15'000.-- und bei der direkten Bundessteuer auf CHF 25'000.-- festgelegt. Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF Null festgesetzt.