{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2017-04-28", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2017-46_2017-04-28.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2017_46_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebbcdc01c3f8488634ff857f56ec0cdb8afb8376870f8c00be0d3e391ccd319251fa1374f8cee76f8d06e09eadbcc1684f?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebbcdc01c3f8488634ff857f56ec0cdb8afb8376870f8c00be0d3e391ccd319251fa1374f8cee76f8d06e09eadbcc1684f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2017_46", "Checksum": "a84df78355355b55d2d45d44513ebca8"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2017 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 28.04.2017 100 2017 46"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 28.04.2017 100 2017 46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 28.04.2017 100 2017 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einzelrichterliche Entscheide (EE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2015 - Lohn und IV-Rente wird als Einkommen besteuert, obwohl direkt an Sozialdienst ausgerichtet | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:25:17", "Checksum": "913c58892de4df52d9f0f159051af3ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 28.04.2017 100 2017 46\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2015 - Lohn und IV-Rente wird als Einkommen besteuert, obwohl direkt an Sozialdienst ausgerichtet | die kantonalen Steuern\n\n100 17 46\n200 17 43\nGemeinde: B.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 28.4.2017 PKA/JRO/cbi\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nAm 28. April 2017\n\nhat der Präsident der Steuerrekurskommission im Rahmen seiner Kompetenz als Einzelrichter\nim Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über\nden Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von\n\nA.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die kantonalen Steuern sowie die direkte Bundessteuer 2015\nden Akten entnommen:\n\nA. Mit vordatierter Veranlagungsverfügung vom 21. November 2016 wurde A.________ (Rekurrent) von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung) für das\nSteuerjahr 2015 nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt, da er trotz Mahnung mit A Post\nPlus keine Steuererklärung eingereicht hatte. Dabei wurde das steuerbare Einkommen bei den\nkantonalen Steuern auf CHF 15'000.-- und bei der direkten Bundessteuer auf CHF 25'000.--\nfestgelegt. Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF Null festgesetzt. Zudem wurden dem Rekurrenten infolge wiederholter Nichteinreichung der Steuererklärung Bussen von je CHF 400.--\n(kantonale Steuern bzw. direkte Bundessteuer) auferlegt und eine Gebühr für die Mahnung von\nCHF 60.-- in Rechnung gestellt. Die vom Rekurrenten am 15. November 2016 verspätet eingereichte Steuererklärung 2015 wurde von der Steuerverwaltung als Einsprache gegen die Ermessenstaxation entgegengenommen. Am 28. November 2016 (vordatiert auf 5.12.2016) stellte\ndie Steuerverwaltung dem Rekurrenten einen Vorbescheid (sog. Vorabdruck) zu, worin sie die\nEinsprache teilweise guthiess und gestützt auf die nachträglich eingereichte Steuererklärung\n2015 die ordentliche Veranlagung vornahm. Dabei wich sie insofern von der Selbstschatzung\ndes Rekurrenten ab, als sie beim Einkommen einen Nettolohn gemäss Lohnausweis und eine\nIV-Rente gemäss Bescheinigung der Gemeinde B.________ Abteilung Soziales aufrechnete\nund besteuerte. Die auferlegten Bussen kürzte sie auf je CHF 100.--. Da der Rekurrent den\nVorbescheid nicht beanstandete, wurde die Einsprache mit vordatiertem Einspracheentscheid\nvom 7. Februar 2017 wie angekündigt teilweise gutgeheissen.\n\nB. Gegen diesen Einspracheentscheid hat der Rekurrent mit Eingabe vom 6. Februar 2017\nbei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben\nund der Lohn und die IV-Rente nicht als Einkommen zu besteuern. Zur Begründung bringt er im\nWesentlichen vor, dass er vom 30. Oktober 2014 bis 30. Juni 2016 vom Sozialdienst der Gemeinde B.________ unterstützt worden sei. Es sei zwar korrekt, dass Lohnleistungen und eine\nIV-Rente geflossen seien. Diese Einkünfte habe er jedoch nicht erhalten, da diese direkt an den\nSozialdienst überwiesen worden seien. Dementsprechend resultiere für das Steuerjahr 2015\nkein steuerbares Einkommen. Ferner erachtet der Rekurrent die auferlegten Bussen von\nje CHF 100.-- als überrissen. Am 13. Februar 2017 hat der Rekurrent ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.\n\nC. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2017 hat die Steuerverwaltung die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie bringt im Wesentlichen vor, dem Rekurrenten sei im Jahr 2015 unstreitig (IV-)Renten von CHF 20'230.-- und ein Lohn von CHF 5'085.--\nausbezahlt worden. Im Unterschied zu steuerfreien Sozialhilfeleistungen stellten diese\n\n-2-\nsteuerbares Einkommen dar. Hierbei bleibe die Steuerpflicht auch dann bestehen, wenn diese\nEinkünfte nicht ausbezahlt, sondern zur Schuldentilgung eingesetzt werden. Dementsprechend\nseien die (IV-)Renten sowie der Lohn zu Recht beim Rekurrenten besteuert worden. Ferner\nhabe der Rekurrent die Steuererklärung 2015 erst nach Ablauf der Frist für deren Nachreichung\nund somit verspätet eingereicht, weshalb die Busse zu Recht erfolgt sei. In Anbetracht der Tatsache, dass der Rekurrent die Steuererklärung wiederholt nicht oder zu spät eingereicht habe\nund dass die Busse mit je CHF 100.-- auf Grund des tiefen steuerbaren Einkommens bereits tief\nangesetzt worden sei, sei die Höhe der Busse angemessen festgesetzt worden.\n\nD. Der Rekurrent hat Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen, wovon er mit Eingabe\nvom 27. März 2017 Gebrauch gemacht hat.\n\nE. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.\n\nAuf den Inhalt der Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.\n\nDie Steuerrekurskommission zieht in Erwägung:\n\n"}