SR 172.021]). Da der Vertreter aber weder mit dem Hauptantrag, noch mit dem Eventualantrag durchdringt und er in seinen Eingaben ausschliesslich die Anwendbarkeit der Bewertungsmethode nach dem KS 28 SSK in Abrede gestellt und nirgends das Abweichen der Steuerverwaltung von der Bewertungsmethode gemäss KS 28 SSK im Einspracheentscheid bemängelt hat, beruht die teilweise Gutheissung grösstenteils auf der Offizialmaxime und nicht auf den Eingaben des Vertreters, weshalb keine Parteikosten gesprochen werden. - 12 - Aus diesen Gründen wird erkannt: