Aus diesem Grund sind der Rekurs und die Beschwerde im Ergebnis teilweise gutzuheissen. Der im Einspracheverfahren abweichend vom KS 28 SSK festgelegte Wert der Beteiligung ist aufzuheben und der steuerbare Überführungswert der AG entsprechend dem mit Sonderveranlagung vom 6. Juni 2017 durch die Steuerverwaltung korrekt ermittelten und verfügten Wert auf CHF 80'000.-- festzusetzen.