- 11 - dem Substanzwert gleichgesetzt (vgl. dazu Giorgio Meier-Mazzucato, a.a.O., Ziff. 8.10.1., S. 129 f.). Das KS 28 SSK schliesst aber gemäss Ziff. 36 und Ziff. 69 eine solche, vom ermittelten Verkehrswert abweichende Heranziehung des Substanzwerts als Mindestwert ausdrücklich aus. Der im Einspracheverfahren als Basis für die Besteuerung des Überführungswerts herangezogene Substanzwert entbehrt damit einer nachvollziehbaren Grundlage.