6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Steuerverwaltung den Wert der Beteiligung an der AG anlässlich der Überführung ins Privatvermögen im Veranlagungsverfahren (Sonderveranlagung vom 6.6.2017) zu Recht in Anwendung des KS 28 SSK ermittelt hat. Es gibt keine Anhaltspunkte, die ein Abweichen von der Bewertung gemäss KS 28 SSK gebieten würden und der im Veranlagungsverfahren ermittelte Wert ist mit Blick auf den vorhandenen Substanzwert im Zeitpunkt der Überführung sowie auf das langjährige erfolgreiche Bestehen der Firma und deren gewährleisteten Fortbestand, auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht, nicht zu beanstanden.