5.3 Die Zukunftsaussichten stehen im vorliegenden Zusammenhang bei der Bewertung nicht im Vordergrund (vgl. E. 4.2 f.). Soweit der Vertreter aber geltend macht, aus dem im Geschäftsjahr 2016 nach der Überführung ausgewiesenen Verlust gehe hervor, dass die Ertragslage nicht gut sei und dies bei der Bewertung berücksichtigt werden müsse, ist festzuhalten, dass die Lohnkosten im Geschäftsjahr 2016 gegenüber den Vorjahren um mehr als die Hälfte gestiegen sind (vgl. Beilage zum Rekurs, Vergleich der Ergebnisse der AG). Der genaue Grund dafür entzieht sich der Kenntnis der Steuerrekurskommission.