Unternehmen, 5. Aufl., 2010, Ziff. 2.2.1, S. 28). Auch dies ist ein deutliches Indiz dafür, dass der von der Steuerverwaltung anlässlich der Sonderveranlagung errechnete Verkehrswert im Bereich eines tatsächlich erzielbaren Marktwerts der Unternehmung liegt.