Dazu ist zu bemerken, dass der Substanzwert gemäss KS 28 SSK nach Fortführungswerten festgelegt wird und dass, wie die Steuerverwaltung zu Recht geltend gemacht hat, die in der Bilanz ausgewiesenen offenen Reserven gemäss dem Massgeblichkeitsprinzip grundsätzlich als vorhanden angesehen werden können. Damit hat das Unternehmen am hier massgeblichen Stichtag diesen (Substanz-)Wert aufgewiesen. Ob die AG zwei Jahre später zu diesem Preis hätte verkauft werden können, ist entgegen der Auffassung des Vertreters im vorliegenden Zusammenhang nicht massgeblich und kann offengelassen werden (vgl. auch die Ausführungen in E. 4.4).