5. Der Vertreter macht weiter geltend, dass der Substanzwert nur im Zusammenhang mit einer Liquidation eine Rolle spielen könne und für die Bestimmung des Verkehrswerts nicht massgeblich sei. In der Unternehmungsbewertungspraxis werde zunehmend nur auf den Ertragswert abgestellt. Die Bewertungsmethode gemäss dem KS 28 SSK sei somit nicht zweckdienlich und führe zu falschen Ergebnissen. Ein Verkaufspreis für die AG in der Höhe des von der Steuerverwaltung ausgewiesenen Substanzwerts sei am Markt auf keinen Fall erzielbar.