Solange die Gewinnschwankungen nicht ein absolut ungewöhnliches, ausserordentliches Mass erreichen, ist deshalb, auch aus Gründen der Rechtsgleichheit, die Bewertungsmethode gemäss dem Kreisschreiben anzuwenden. Aus Gewinnschwankungen in absoluter Höhe von CHF 13'000.--, die im einstelligen Prozentbereich liegen, lässt sich entgegen der Meinung des Vertreters nichts zugunsten der Rekurrenten ableiten.